Wem darf ich Newsletter schicken? – Was das EuGH-Urteil (C-654/23) für Ihr E-Mail-Marketing bedeutet
Kurzfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Entscheidung C-654/23 klargestellt, wann Unternehmen Newsletter auch ohne ausdrückliche DSGVO-Einwilligung versenden dürfen. Entscheidend ist die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG, Art. 13) als lex specialis: E-Mail-Adressen, die „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erlangt wurden, dürfen unter engen Voraussetzungen für Direktwerbung genutzt werden.
Was bedeutet das für Sie? Dokumentation, transparente Hinweise bei Registrierung und ein einfacher Opt-out sind Pflicht. Pipedrive Campaigns bietet dafür bereits eingebauten Unsubscribe-Footer und Kontakt-Statusfunktionen, die Sie nutzen sollten. Und Ihre Berater von PD Experts können Ihnen sagen, wie sie diese Anforderungen wasserdicht in Ihrem Pipedrive abbilden können.
Das Urteil im Überblick finden Sie hier: EuGH-Urteil (C-654/23) vom 13, November 2025.
Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH hat auf Vorlage eines nationalen Gerichts zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy) entschieden:
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Wenn ein Nutzer bei einem Online-Medium ein kostenloses Konto anlegt, das ihm u. a. kostenlosen Zugriff auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln und den kostenlosen Erhalt eines täglichen Newsletters gewährt, und das Medium zusätzlich kostenpflichtige Inhalte anbietet, gilt die E-Mail-Adresse als „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erlangt. In diesem Fall fällt die Frage des Newsletterversands in den Anwendungsbereich von Art. 13(2) ePrivacy.
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Die ePrivacy-Regelung ist als lex specialis gegenüber der DSGVO anzusehen: dort, wo Art. 13 ePrivacy greift, braucht die Rechtmäßigkeit des Newsletterversands nicht separat über Art. 6 DSGVO geprüft zu werden. Allerdings verlangt Art. 13(2) bestimmte Bedingungen (z. B. Hinweis bei Erhebung und einfache Widerspruchsmöglichkeit).
Kurz: Unter den vom EuGH beschriebenen Umständen ist eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) nicht zwingend erforderlich; stattdessen kommt die Ausnahme des Art. 13(2) ePrivacy in Betracht – aber nur, wenn die strengen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen verlangt Art. 13(2) ePrivacy nach dem EuGH?
Aus der Entscheidung und der Kommentierung lassen sich die für Newsletter relevanten Kernelemente ableiten:
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Erlangung der E-Mail-Adresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf“
Das EuGH-Beispiel: Konto mit Gratis-Newsletter + kostenpflichtigen Inhalten => Adresse wurde im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Angebot erlangt. -
Die Nachricht muss Direktwerbung für ähnliche Produkte/Dienstleistungen sein
Art. 13(2) bezieht sich auf elektronische Post für Direktwerbung; die Verwendung des Newsletters muss in diesen Sektor fallen. -
Informationspflicht bei Datenerhebung & einfache Widerspruchsmöglichkeit
Zeitpunkt und Transparenz: Nutzer müssen bei der Erhebung klar informiert werden, dass ihre E-Mail auch für Direktwerbung genutzt werden kann, und es muss ein einfaches, kostenloses Opt-out-Verfahren geben. Das Opt-out muss effektiv sein. -
Dokumentation / Nachweisbarkeit
Auch wenn keine Einwilligung nötig ist: Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, wann und wie die Adresse erlangt wurde und wie die Informationen und Widerspruchsoptionen bereitgestellt wurden. (Praktische Folgerung aus Urteil und Kommentaren.) Vergleiche hier bei der Anwaltskanzlei TaylorWessing
Verhältnis zu nationalem Recht (z. B. UWG/marktliche Regelungen)
Das Urteil betrifft die Auslegung der EU-Richtlinien. Nationale Regelungen (z. B. Wettbewerbsrecht) bleiben zu beachten; in einigen Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorgaben bestehen oder das UWG-Äquivalent weiterhin einschlägig sein. Praxistipp: Prüfen Sie nationale Sonderregeln (z. B. § 7 UWG in Deutschland) in Verbindung mit der EuGH-Leitlinie. Rechtsschutz- und Abmahnrisiken bleiben relevant.
Konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen (Checkliste)
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Prüfen: Wurde die Adresse „im Zusammenhang mit einem Verkauf“ erlangt?
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Kostenpflichtiges Angebot + kostenlose Registrierung mit Newsletter → Art. 13(2) möglich.
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Bei Registrierung transparent informieren
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Klare Aussage, dass die E-Mail auch für Direktwerbung genutzt werden kann. Ort: Registrierungsformular/AGB/Datenschutzhinweis.
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Unkompliziertes Opt-out bereitstellen
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Jeder Newsletter muss eine einfache, kostenfreie Abbestellmöglichkeit haben; Opt-out muss technisch zuverlässig funktionieren.
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Dokumentieren
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Zeitpunkt der Adresserlangung, Hinweistext, Nachweis, dass Opt-out möglich war. Für Audits und bei Streitigkeiten wichtig.
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Marketing-Hygiene pflegen
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Pflege von Marketing-Status (z. B. „Subscribed“, „Unsubscribed“), Entfernen inaktiver Adressen, Monitoring von Abuse/Spam-Raten.
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Nationalrecht prüfen
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Ergänzende nationale Vorschriften (Wettbewerbsrecht, spezifische Opt-in-Regelungen) beachten.
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Wie behandelt Pipedrive dieses Thema mit den Campaigns?
Wenn Sie Pipedrive Campaigns nutzen, bietet die Ihr CRM Funktionen, die viele EuGH-Anforderungen praktisch abdecken:
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Unsubscribe-Footer ist automatisch und verpflichtend
Campaigns fügt automatisch einen Abmelde-Footer ein; dieser ist nicht entfernbar – das sichert die Opt-out-Pflicht ab. -
Marketing-Kontaktstatus
Sie können Kontakte als „Subscribed“, „Unsubscribe“, „No Consent“ o.ä. verwalten. Das hilft bei Dokumentation und Segmentierung. Im Changelog haben sie auch die Daten stehen, an denen Sie Änderungen vorgenommen haben. -
Tools zur Listenhygiene und Warnungen
Campaigns warnt vor hohen Bounce/Spam-Raten, Spam-Traps und niedriger Engagement-Rate – wichtig zur Minderung von Abmahnrisiken und Zustellproblemen. Dazu haben Ihre Pipedrive Berater den Bounce Check entwickelt. Hier geht es zum Video und hier zur Bestellung. -
Empfehlung
Nutzen Sie diese Funktionen: legen Sie die Registrierungstexte so an, dass sie den Informationspflichten genügen; speichern Sie Zeitpunkt und Text der Einblendung; setzen Sie klare Marketing-Status-Felder. Pipedrive erleichtert damit die technische Erfüllung von Art. 13(2)-Pflichten.
Beispiel für einen Registrierungstext
„Mit der Anmeldung erhalten Sie Zugang zu 3 kostenlosen Artikeln und unseren Newsletter. Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail auch für Informationen zu ähnlichen kostenpflichtigen Angeboten verwenden. Abbestellen ist jederzeit gratis möglich.“
Wenn Sie die Anmeldung über die Pipedrive Webforms machen, haben Sie die notwendigen Informationen automatisch im „Änderungsprotokoll“ (=Change Log)
Typische Fallstricke & Risiken
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Automatischer Versand ohne klaren Hinweis: Wenn bei Adresserhebung kein deutlicher Hinweis erfolgte, greift Art. 13(2) nicht – dann ist meist ein Opt-in nötig.
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Unklare Newsletterinhalte: Wenn der Newsletter nicht als Direktwerbung für ähnliche Produkte einzustufen ist, passt die Rechtsgrundlage nicht automatisch.
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Nationales Recht / Wettbewerbsabmahnungen: EuGH-Leitlinien entbinden nicht von nationalen Besonderheiten oder Abmahnrisiken.
Quellen (Auswahl)
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EuGH, Urteil C-654/23 (Vorlage zur Vorabentscheidung): Curia (Amtliche Fassung). Europäischer Gerichtshof
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Taylor Wessing: „ECJ follows Advocate General: Provision of free user …“ (Analyse, 2025). TaylorWessing
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t3n / OnlineMarketing Berichte zur Entscheidung und Auswirkungen (Praxiskommentar). t3n Magazin
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Wortfilter (Bericht und praktische Einordnung). wortfilter.de – Der Marktplatz Blog
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Pipedrive Support / Campaigns: Hinweise zu Unsubscribe-Footer, Marketing-Status und Listenhygiene. support.pipedrive.com
Fazit
Das EuGH-Urteil (C-654/23) gestattet unter engen Voraussetzungen den Versand von Newslettern ohne ausdrückliche DSGVO-Einwilligung, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erlangt wurde und Art. 13(2) ePrivacy erfüllt ist (Hinweis bei Erhebung, einfache Widerspruchsmöglichkeit etc.). Für Unternehmen heißt das: transparente Registrierungstexte, lückenlose Dokumentation, saubere Listenpflege – und technische Unterstützung etwa durch Pipedrive Campaigns nutzen. Nationales Recht und Abmahnrisiken bleiben weiterhin zu prüfen.
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